Informationen zur Grundsteuer ab 01.01.2025

Der Landtag hat im Rahmen der Grundsteuerreform ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen, das ab dem 01.01.2025 gilt und die Erhebung der Grundsteuer neu regelt. Die Grundsteuer musste reformiert werden, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung für verfassungswidrig erklärt hat. Zukünftig wird die Grundsteuer aus dem Bodenwert berechnet. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.

Berechnungen durch das Finanzamt

  1. Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
    (Grundsteuerwertbescheid)
  2. Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
    (Grundsteuermessbescheid)

Berechnung durch die Kommune

  1. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Jahresbetrag der Grundsteuer
    (Grundsteuerbescheid)

Hebesätze der Stadt Lauterstein seit 01.01.2026

  • Grundsteuer A = 540 v.H. (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
  • Grundsteuer B = 460 v.H. (Grundvermögen, bebaute und unbebaute Grundstücke)

Fragen zur Grundsteuer: an wen kann ich mich wenden?

Sollten Sie konkrete Fragen rund um Ihre persönliche Grundsteuer haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktstelle. Diese kann je nach Thema eine andere sein:

Fragen zu:

Kontaktstelle:

Bodenrichtwert

Gutachterausschuss

Gutachten für geringeren tatsächlichen

Wert des Grund und Bodens

Gutachterausschuss sowie die im Landesgrundsteuergesetz genannten Personen
Einzelheiten finden Sie hier

Grundsteuerwert

Grundsteuermessbetrag

Finanzamt

Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer,

Grundsteuerbescheid

Stadt Lauterstein

Herr Heilig, 07332 9669 2, kaemmerei@lauterstein.de

Sollten Sie bereits gegen die Bescheide des Finanzamts Einspruch eingelegt haben, ruht dieses Verfahren. Sie müssen diesbezüglich nicht noch einen Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, es sei denn dieser richtet sich gegen die Berechnung der Stadtverwaltung. Sollte das Finanzamt den Messbetragsbescheid ändern, wird die Stadtverwaltung den Grundsteuerbescheid ebenfalls ändern. Trotz Einspruch beim Finanzamt läuft das Erhebungsverfahren normal weiter, d.h. die Grundsteuer ist vorerst (bis zur Entscheidung über den Widerspruch) mit den neuen Beträgen zu bezahlen.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie unter www.grundsteuer-bw.de

Alle wichtigen Infos zur Grundsteuer haben wir Ihnen auch nochmals in dem nachfolgenden Merkblatt verlinkt. Beilage_Grundsteuer_2025.pdf